Tarif PflegeBAHR
Der Tarif entspricht den Voraussetzungen einer staatlich geförderten ergänzenden Pflegeversicherung (GEPV) und sieht eine bedingungsgemäße Wartezeit von 5 Jahren vor (entfällt bei Unfall).
Der Tarif PflegeBAHR ist ein Pflegemonatsgeld als Ergänzung der privaten oder sozialen Pflegepflichtversicherung, die nur die Grundversorgung sichert. Geleistet wird bei ärztlich (durch die private oder soziale Pflegepflichtversicherung) festgestellter Pflegebedürftigkeit.
Abhängig von der festgestellten Pflegestufe beträgt das Pflegegeld in der
- Pflegestufe I = erheblich Pflegebedürftige = 30 %
- Pflegestufe II = Schwerpflegebedürftige = 70 %
- Pflegestufe III = Schwerstpflegebedürftige = 100 %
der versicherten Monatssatzes. Für die Leistungshöhe wird kein Unterscheid zwischen stationärer, teilstationärer oder häuslicher Pflege sowie bei der Pflege durch Angehörige gemacht.
Besteht aus der sozialen Pflegeversicherung (SPV) bzw. privaten Pflegepflichtversicherung (PPV) ein Anspruch auf zusätzliche Betreuungsleistungen wegen besonderer Einschränkung der allgemeinen Alltagskompetenz (Demenz) und keine Pflegestufe, wir ein monatliches Betreuungsgeld in Höhe von 10 % des versicherten Monatssatzes gezahlt.
Der staatlich geförderte Tarif PflegeBAHR ohne Gesundheitsprüfung sowie der unten aufgeführte Zusatzbausein PflegeBAHRPLUS können online berechnet und gesichert werden: LINK
Vielen Dank für Ihr Interesse!
Freundliche Grüße
Mike Wittmann
Ihr Ansprechpartner für die Private Krankenversicherung
Der Tarif entspricht den Voraussetzungen einer staatlich geförderten ergänzenden Pflegeversicherung (GEPV) und sieht eine bedingungsgemäße Wartezeit von 5 Jahren vor (entfällt bei Unfall).
Der Tarif PflegeBAHR ist ein Pflegemonatsgeld als Ergänzung der privaten oder sozialen Pflegepflichtversicherung, die nur die Grundversorgung sichert. Geleistet wird bei ärztlich (durch die private oder soziale Pflegepflichtversicherung) festgestellter Pflegebedürftigkeit.
Abhängig von der festgestellten Pflegestufe beträgt das Pflegegeld in der
- Pflegestufe I = erheblich Pflegebedürftige = 30 %
- Pflegestufe II = Schwerpflegebedürftige = 70 %
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der versicherten Monatssatzes. Für die Leistungshöhe wird kein Unterscheid zwischen stationärer, teilstationärer oder häuslicher Pflege sowie bei der Pflege durch Angehörige gemacht.
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