Tarif START-B (Produktlinie Beihilfe)
Beihilfe-Kompakttarif mit ambulanten, stationären und zahnärztlichen Leistungen.
Der Tarif beinhaltet ein Optionsrecht.
Entsprechend dem in der jeweiligen versicherten Tarifstufe vereinbarten Erstattungssatz
(z.B. 50 % in der Tarifstufe START-B 50) sind die folgenden Kosten mit den genannten Leistungsprozentsätzen versichert:
Ambulante Behandlung
- 100 % (*) für Arztbehandlung - bis zum Höchstsatz der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
- 100 % (*) für bestimmte staatlich empfohlene Schutzimpfungen
- 100 % (*) für gezielte Vorsorgeuntersuchungen nach gesetzlich eingeführten Programmen
- 100 % (**) für Arzneimittel, sofern auf vorhandene Generika zurückgegriffen wird
- 100 % für Brillen (Gestell und Gläser) oder alternativ Kontaktlinsen. Erstattungsfähig sind
Kosten bis max. 150 Euro Rechnungsbetrag. Ab 8,0 Dioptrien erhöht sich der erstattungs-
fähige Rechnungsbetrag auf 300 Euro.
- 75 % bis 500 Euro Rechnungsbetrag für bestimmte Heilmittel (physikalisch-medizinische
Leistungen), wenn sie von einem staatlich geprüften Angehörigen anerkannter Heil- und
Heilhilfsberufe durchgeführt werden. Bei schweren - im Tarif genannten - Erkrankungen erhöht
sich der Leistungsprozentsatz für Heilmittel auf 100 %.
- 75 % für Heilpraktikerbehandlungen im Rahmen des geltenden Gebührenverzeichnisses
(GebüH) einschließlich verordneter Arzneimittel bis 500 EUR Rechnungsbetrag im Kalenderjahr.
- 100 % für Hilfsmittel, die körperliche Behinderungen unmittelbar mildern oder ausgleichen
sollen. Dabei werden Hilfsmittel gleicher Art mit einem Kaufpreis bis einschließlich 1.000 EUR
(oder deren Wartung und Reparatur ohne vorherige Zusage der SIGNAL Krankenversicherung
einmal je Kalenderjahr zu 100 % berücksichtigt. Eine vorherige Zusage ist erforderlich, sofern
diese Hilfsmittel (oder deren Wartung und Reparatur) mehr als einmal pro Kalenderjahr
berücksichtigt werden sollen.
Für Hilfsmittel mit einem Kaufpreis über 1.000 EUR sowie Wartungs- und Reparaturkosten
welche diesen Betrag voraussichtlich überschreiten ist eine vorherige Leistungszusage der
SIGNAL Krankenversicherung erforderlich. Ohne diese vorherige Leistungszusage werden die
Kosten berücksichtigt, die in gleicher Qualität und Ausführung im Rahmen einer möglichen
alternativen und kostengünstigen Versorgungsform (z.B. Miete, Leasing, Kauf) bei Bezug des
Hilfsmittels über einen Kooperationspartner der SIGNAL Krankenversicherung angefallen wären.
- 75 % für 50 psychotherapeutische Sitzungen im Kalenderjahr. Ab der 31. Sitzung innerhalb
eines Kalenderjahres ist eine vorherige schriftlicher Zusage der SIGNAL Krankenversicherung
erforderlich.
- 100 % für ärztlich angeordnete und durch Pflegefachkräfte durchgeführte häusliche
Behandlungspflege, die auf Heilung, Besserung, Linderung oder Verhütung der Verschlimme-
rung einer Krankheit gerichtet ist.
(*) Der erstattungsfähige Leistungsprozentsatz für diese Kosten beträgt 100 %, wenn die Erstbehandlung und Überweisung an einen Facharzt durch den Hausarzt (Arzt für Allgemeinmedizin/praktischer Arzt, Internist), einen Facharzt für Kinderheilkunde, Gynäkologie oder Augenheilkunde erfolgte oder es sich um eine ersichtliche Notfallbehandlung handelte. Werden die genannten Voraussetzungen für diese ambulanten Leistungen nicht erfüllt, beträgt der Leistungsprozentsatz 75 %. Erreicht der zu 75 % erstattungsfähige Rechnungsbetrag insgesamt einen Betrag von 4.000 Euro (2.000 Euro bei Personen unter 20 Jahren), sind die Kosten darüber hinaus mit 100 % berücksichtigungsfähig.
(**) Für Arzneimittel beträgt der Leistungsprozentsatz 100 %, wenn es sich um eine Notfall- oder Unfallbehandlungen handelt bzw. soweit bei Bezug auf vorhandene Generika zurückgegriffen wurde (Generika sind Arzneimittel, die einem bereits auf dem Markt befindlichen, als Markenzeichen eingetragenen Präparat in der Zusammensetzung gleichen, in der Wirksamkeit und Sicherheit entsprechen und i.d.R. preiswerter angeboten werden). Wird die genannte Voraussetzung für Arzneimittel nicht erfüllt, beträgt der Leistungsprozentsatz 75 %.
Stationäre Behandlung
- 100 % der allgemeinen Krankenhausleistungen bei freier Krankenhauswahl
- 100 % für notwendige Krankentransporte in Verbindung mit erbrachten stationären Leistungen.
Zahnärztliche Behandlung
- 100 % für Zahnbehandlung einschließlich Röntgen, Mund- und Parodontosebehandlung,
Wurzelspitzenresektionen sowie Zahnprophylaxe (einschließlich der Kosten für bis zu zwei
professionelle Zahnreinigungen je Kalenderjahr).
- 90 % für Zahnersatz (bis zum Höchstsatz der Gebührenordnungen) einschließlich Einzelkronen und Einlagefüllungen (Inlays), Reparaturen sowie Kosten für Implantologie und Gnathologie.
Dieser Leistungsprozentsatz gilt im 1. und 2. Kalenderjahr Ab dem 3. Kalenderjahr sinkt der
Prozentsatz jeweils zum 01.01. des Kalenderjahres um 10 %-Punkte, in keinem Fall jedoch auf
weniger als 70 %, wenn im vorausgegangenen Kalenderjahr keine zahnärztliche
Kontrolluntersuchung nachgewiesen wurde. Der Prozentsatz erhöht sich jeweils zum 01.01. des
Kalenderjahres um 10 %-Punkte, maximal jedoch auf 90 %, wenn wenigstens eine zahnärztliche
Kontrolluntersuchung im vorausgegangenen Kalenderjahr nachgewiesen wurde und keine
Behandlungsbedürftigkeit bestand.
- 80 % für Kieferorthopädie und zusätzlich 20 % bei erfolgreichem Abschluss einer
kieferorthopädischen Behandlung mit festsitzenden oder losen Apparaturen. Die Behandlung
muss vor Vollendung des 21. Lebensjahres begonnen werden.
Alle genannten zahnärztlichen Behandlungen sind, bei freier Arztwahl, bis zu den Höchstsätzen der Gebührenordnungen (GOÄ bzw. GOZ) erstattungsfähig.
Die erstattungsfähigen Rechnungsbeträge für zahnärztlichen Leistungen sind begrenzt auf
> max. 500 Euro im 1. Versicherungsjahr
> max. 1.000 Euro in den ersten beiden Versicherungsjahren
> max. 2.000 Euro in den ersten drei Versicherungsjahren
> max. 3.000 Euro in den ersten vier Versicherungsjahren
und ab dem fünften Versicherungsjahr max. 4.000 Euro pro Versicherungsjahr.
Die Leistungsbegrenzungen gelten nicht bei Unfällen.
Ab einem erstattungsfähigen Rechnungsbetrag von 1.500 Euro ist vor Behandlungsbeginn ein Heil- und Kostenplan mit Begründung der medizinischen Notwendigkeit der Maßnahme vorzulegen. Die Gebühren für die Erstellung des Heil- und Kostenplans trägt die SIGNAL Krankenversicherung a. G..
Optionsrecht:
Für alle versicherten Personen besteht nach Ablauf von 36 Monaten und erneut nach Ablauf von 72 Monaten (gerechnet vom erstmaligen Beginn der Krankheitskostenvollversicherung nach Tarif START-B - hierzu zählt auch der Beginn einer Anwartschaftsversicherung) ein Optionsrecht für die Umstellung - ohne erneute Gesundheitsprüfung - in die zum Zeitpunkt der Umstellung angebotenen Beihilfetarife der aktiven Produktpalette.
Zusätzlich besteht das Optionsrecht bei folgenden Ereignissen:
- erste Verbeamtung auf Probe bzw. erste Verbeamtung auf Lebenszeit
- Wechsel der Laufbahn vom einfachen in den mittleren Dienst, vom mittleren Dienst in den
gehobenen Dienst und vom gehobenen Dienst in den höheren Dienst.
Vorschläge für den Tarif START-B der Signal Krankenversicherung können Sie sich hier unverbindlich anfordern: Link
Vielen Dank für Ihr Interesse!
Freundliche Grüße
Mike Wittmann
Ihr Ansprechpartner für die Private Krankenversicherung
Beihilfe-Kompakttarif mit ambulanten, stationären und zahnärztlichen Leistungen.
Der Tarif beinhaltet ein Optionsrecht.
Entsprechend dem in der jeweiligen versicherten Tarifstufe vereinbarten Erstattungssatz
(z.B. 50 % in der Tarifstufe START-B 50) sind die folgenden Kosten mit den genannten Leistungsprozentsätzen versichert:
Ambulante Behandlung
- 100 % (*) für Arztbehandlung - bis zum Höchstsatz der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
- 100 % (*) für bestimmte staatlich empfohlene Schutzimpfungen
- 100 % (*) für gezielte Vorsorgeuntersuchungen nach gesetzlich eingeführten Programmen
- 100 % (**) für Arzneimittel, sofern auf vorhandene Generika zurückgegriffen wird
- 100 % für Brillen (Gestell und Gläser) oder alternativ Kontaktlinsen. Erstattungsfähig sind
Kosten bis max. 150 Euro Rechnungsbetrag. Ab 8,0 Dioptrien erhöht sich der erstattungs-
fähige Rechnungsbetrag auf 300 Euro.
- 75 % bis 500 Euro Rechnungsbetrag für bestimmte Heilmittel (physikalisch-medizinische
Leistungen), wenn sie von einem staatlich geprüften Angehörigen anerkannter Heil- und
Heilhilfsberufe durchgeführt werden. Bei schweren - im Tarif genannten - Erkrankungen erhöht
sich der Leistungsprozentsatz für Heilmittel auf 100 %.
- 75 % für Heilpraktikerbehandlungen im Rahmen des geltenden Gebührenverzeichnisses
(GebüH) einschließlich verordneter Arzneimittel bis 500 EUR Rechnungsbetrag im Kalenderjahr.
- 100 % für Hilfsmittel, die körperliche Behinderungen unmittelbar mildern oder ausgleichen
sollen. Dabei werden Hilfsmittel gleicher Art mit einem Kaufpreis bis einschließlich 1.000 EUR
(oder deren Wartung und Reparatur ohne vorherige Zusage der SIGNAL Krankenversicherung
einmal je Kalenderjahr zu 100 % berücksichtigt. Eine vorherige Zusage ist erforderlich, sofern
diese Hilfsmittel (oder deren Wartung und Reparatur) mehr als einmal pro Kalenderjahr
berücksichtigt werden sollen.
Für Hilfsmittel mit einem Kaufpreis über 1.000 EUR sowie Wartungs- und Reparaturkosten
welche diesen Betrag voraussichtlich überschreiten ist eine vorherige Leistungszusage der
SIGNAL Krankenversicherung erforderlich. Ohne diese vorherige Leistungszusage werden die
Kosten berücksichtigt, die in gleicher Qualität und Ausführung im Rahmen einer möglichen
alternativen und kostengünstigen Versorgungsform (z.B. Miete, Leasing, Kauf) bei Bezug des
Hilfsmittels über einen Kooperationspartner der SIGNAL Krankenversicherung angefallen wären.
- 75 % für 50 psychotherapeutische Sitzungen im Kalenderjahr. Ab der 31. Sitzung innerhalb
eines Kalenderjahres ist eine vorherige schriftlicher Zusage der SIGNAL Krankenversicherung
erforderlich.
- 100 % für ärztlich angeordnete und durch Pflegefachkräfte durchgeführte häusliche
Behandlungspflege, die auf Heilung, Besserung, Linderung oder Verhütung der Verschlimme-
rung einer Krankheit gerichtet ist.
(*) Der erstattungsfähige Leistungsprozentsatz für diese Kosten beträgt 100 %, wenn die Erstbehandlung und Überweisung an einen Facharzt durch den Hausarzt (Arzt für Allgemeinmedizin/praktischer Arzt, Internist), einen Facharzt für Kinderheilkunde, Gynäkologie oder Augenheilkunde erfolgte oder es sich um eine ersichtliche Notfallbehandlung handelte. Werden die genannten Voraussetzungen für diese ambulanten Leistungen nicht erfüllt, beträgt der Leistungsprozentsatz 75 %. Erreicht der zu 75 % erstattungsfähige Rechnungsbetrag insgesamt einen Betrag von 4.000 Euro (2.000 Euro bei Personen unter 20 Jahren), sind die Kosten darüber hinaus mit 100 % berücksichtigungsfähig.
(**) Für Arzneimittel beträgt der Leistungsprozentsatz 100 %, wenn es sich um eine Notfall- oder Unfallbehandlungen handelt bzw. soweit bei Bezug auf vorhandene Generika zurückgegriffen wurde (Generika sind Arzneimittel, die einem bereits auf dem Markt befindlichen, als Markenzeichen eingetragenen Präparat in der Zusammensetzung gleichen, in der Wirksamkeit und Sicherheit entsprechen und i.d.R. preiswerter angeboten werden). Wird die genannte Voraussetzung für Arzneimittel nicht erfüllt, beträgt der Leistungsprozentsatz 75 %.
Stationäre Behandlung
- 100 % der allgemeinen Krankenhausleistungen bei freier Krankenhauswahl
- 100 % für notwendige Krankentransporte in Verbindung mit erbrachten stationären Leistungen.
Zahnärztliche Behandlung
- 100 % für Zahnbehandlung einschließlich Röntgen, Mund- und Parodontosebehandlung,
Wurzelspitzenresektionen sowie Zahnprophylaxe (einschließlich der Kosten für bis zu zwei
professionelle Zahnreinigungen je Kalenderjahr).
- 90 % für Zahnersatz (bis zum Höchstsatz der Gebührenordnungen) einschließlich Einzelkronen und Einlagefüllungen (Inlays), Reparaturen sowie Kosten für Implantologie und Gnathologie.
Dieser Leistungsprozentsatz gilt im 1. und 2. Kalenderjahr Ab dem 3. Kalenderjahr sinkt der
Prozentsatz jeweils zum 01.01. des Kalenderjahres um 10 %-Punkte, in keinem Fall jedoch auf
weniger als 70 %, wenn im vorausgegangenen Kalenderjahr keine zahnärztliche
Kontrolluntersuchung nachgewiesen wurde. Der Prozentsatz erhöht sich jeweils zum 01.01. des
Kalenderjahres um 10 %-Punkte, maximal jedoch auf 90 %, wenn wenigstens eine zahnärztliche
Kontrolluntersuchung im vorausgegangenen Kalenderjahr nachgewiesen wurde und keine
Behandlungsbedürftigkeit bestand.
- 80 % für Kieferorthopädie und zusätzlich 20 % bei erfolgreichem Abschluss einer
kieferorthopädischen Behandlung mit festsitzenden oder losen Apparaturen. Die Behandlung
muss vor Vollendung des 21. Lebensjahres begonnen werden.
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> max. 500 Euro im 1. Versicherungsjahr
> max. 1.000 Euro in den ersten beiden Versicherungsjahren
> max. 2.000 Euro in den ersten drei Versicherungsjahren
> max. 3.000 Euro in den ersten vier Versicherungsjahren
und ab dem fünften Versicherungsjahr max. 4.000 Euro pro Versicherungsjahr.
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Ab einem erstattungsfähigen Rechnungsbetrag von 1.500 Euro ist vor Behandlungsbeginn ein Heil- und Kostenplan mit Begründung der medizinischen Notwendigkeit der Maßnahme vorzulegen. Die Gebühren für die Erstellung des Heil- und Kostenplans trägt die SIGNAL Krankenversicherung a. G..
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