Gesetzliche (GKV) oder Private Krankenversicherung (PKV) für Selbstständige?

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    • Gesetzliche (GKV) oder Private Krankenversicherung (PKV) für Selbstständige?

      Gesetzliche Krankenversicherung oder Private Krankenversicherung für Selbständige?
      Selbstständige und Freiberufler sind aufgrund ihrer Tätigkeit in dergesetzlichen Krankenversicherung nicht pflichtversichert. Sie können sich in der GKV nur als freiwilliges Mitglied weiterversichern und müssen unmittelbar vor ihrer Selbstständigkeit dort versichertgewesen sein.

      Seit August 2013 führt eine Neuregelung im Sozialgesetzbuch V dazu, dass auch ohne Erfüllung von Vorversicherungszeiten und ohne ausdrückliche Willenserklärung eine freiwillige Mitgliedschaft in der GKV begründet wird. Die gesetzlicheGrundlage ist der neue § 188 Absatz 4 SGB V. Darin heist es: Für Personen, deren Versicherungspflicht oder Familienversicherung endet, setzt sich die Versicherung nahtlos als freiwillige Mitgliedschaft fort. Die so begründete freiwillige Mitgliedschaftwird als „obligatorische Anschlussversicherung“ bezeichnet.
      Hierüber muss die Krankenkasse informieren. Nach dieser Informationhat das Mitglied 2 Wochen Zeit, den Austritt zu erklären. DerAustritt wird rechtlich nur wirksam, wenn ein anderweitiger Anspruchauf Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen wird.

      Wichtig:
      Der Austritt muss innerhalb der 2 Wochen erfolgen – der Nachweiskann auch später eingereicht werden. Wird der Austritt dagegen nichtinnerhalb der 2 Wochen erklärt, wird die Versicherung als freiwillige GKV-Mitgliedschaft nahtlos weitergeführt. Diese kann – wie üblich– jederzeit zum Ende des übernächsten Kalendermonats gekündigt werden.

      Eine Rückkehr zur GKV ist nach Aufgabe der Selbstständigkeit möglich,wenn eine versicherungspflichtige Arbeitnehmerbeschäftigung aufgenommen wird. Seit dem 01.07.2000 gilt das aber nur für unter 55-Jährige. Unabhängig vom Alter kann auch eine Familienversicherung infrage kommen.

      Welchen Beitrag zahlen Selbstständige in der GKV?
      Selbstständige und Freiberufler zahlen in der GKV grundsätzlich den Höchstbeitrag, weil als beitragspflichtige Einnahme die Beitragsbemessungsgrenze (4.125 Euro) heranzuziehen ist. Nur bei Nachweis geringerer Einkünfte ist die Berechnung des Beitrages vom tatsächlichen, wenigstens jedoch von einem Mindesteinkommen von 2.126,25 Euro (75 % der monatlichen Bezugsgröße) möglich.Eine Beitragserhebung unter dem Mindestbeitrag ist nicht zulässig. Die Rechtsgrundlage § 240 Absatz 4 Satz 2 SGB V lautet:
      „Für freiwillige Mitglieder, die hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind, gilt als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze, bei Nachweis niedrigerer Einnahmen jedoch mindestens der 40. Teil der monatlichen Bezugsgröße."


      Als beitragspflichtige Einnahme gilt nach einem Urteil des Bundessozialgerichts das so genannte Arbeitseinkommen. Das ist vereinfacht gesagt: Umsatz abzüglich Betriebsausgaben. Gemäß § 15 SGBIV Satz 1 ist das Arbeitseinkommen der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit.

      Seit dem 01.01.2009 ist für Selbstständige der gesetzlicheKrankengeldanspruchgrundsätzlich entfallen. Dafur zahlt der Selbstständigeab diesem Termin den ermäßigten Beitragssatz von 14,0 % (plusggf. Zusatzbeitrag). Um dennoch gegen den Verdienstausfall gesetzlichabgesichert zu sein, hat der Selbstständige die Möglichkeit, denallgemeinen Beitragssatz von 14,6 % (plus ggf. Zusatzbeitrag) zuwählen. Er hat dann den gesetzlichen Krankengeldanspruch ab der7. Woche. Mit Krankengeldanspruch hat derSelbstständige während des Krankengeldbezugs auf das Krankengeldkeine Beiträge zu zahlen. Ohne Krankengeldanspruch ist er beiArbeitsunfähigkeit jedoch nicht beitragsfrei in der GKV.

      Neu seit dem 01.04.2007 ist die so genannte Härtefallregelung:
      Auf Antrag ist eine Beitragserhebung unter 75 % der monatlichen Bezugsgröße moglich, wenn ein sozialer Härtefall vorliegt. Dabeidürfen jedoch nicht weniger als 50 % der monatlichen Bezugsgröße zugrunde gelegt werden (2015: 1.417,50 Euro). Insbesondere sind bei der Beurteilung das Vermögen des Mitglieds sowie Einkommen und Vermögen von Personen, die mit dem Mitglied in einer Bedarfsgemeinschaft leben, zu berücksichtigen.



      Sonderregelung für Selbstständige mit Gründungszuschuss:
      Solange Selbstständige einen Gründungszuschuss erhalten, wird bei diesen bei Nachweis geringerer Einkünfte lediglich ein Mindesteinkommenvon 1.417,50 Euro (50 % der monatlichen Bezugsgrose)zugrunde gelegt. Seit dem 01.01.2012 gelten die folgendengesetzlichen Voraussetzungen fur den Gründungszuschuss (§§ 93, 94 SGB III):
      • Selbstständigkeit erfolgt direkt aus der Arbeitslosigkeit heraus
      • Restanspruch von Alg. I betragt noch mindestens 150 Tage
      • Selbstständigkeit muss hauptberuflich ausgeübt werden
      • Unternehmenskonzept muss tragfähig sein

      Die Zahlung des Zuschusses erfolgt in zwei Stufen. Sechs Monate erhält der Existenzgründer einen Zuschuss in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes I plus 300 Euro. Weitere neun Monate werden dann nur noch die 300 Euro gezahlt. Insgesamt beträgt dieForderdauer damit 15 Monate. Wichtig: Der Zuschuss ist nur nocheine „Kann-Leistung“. Auch bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungenkann die örtliche Arbeitsagentur den Zuschuss verweigern.

      Selbstständige Exsistenzgründer mit Gründungszuschuss werden nicht in der GKV versicherungspflichtig!
      Deshalb können sich diese Existenzgründer wie jeder andere Selbstständige auch für eine Private Krankenversicherung entscheiden.

      GKV-Kündigungsfristen beim Wechsel in die PKV
      Durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) sind für Selbstständige in der GKV jetzt zwei Kündigungszeitpunkte möglich. Der entsprechende Kündigungszeitpunkt ist dabei abhängigvom Status des Selbstständigen in der GKV.
      a) Der Selbstständige ist freiwillig versichert:
      Ist der Selbstständige freiwilliges Mitglied in der GKV, kann er seine Mitgliedschaft zum Ende des übernächsten Kalendermonats kundigen [§ 175 Abs. 4 SGB V].

      Beispiel:

      • Kündigung am 13.05.2015
      • Ende der GKV-Mitgliedschaft am 31.07.2015
      b) Der Selbstständige ist als Nichtversicherter pflichtversichert (gilt nur für Fälle vor 01.08.2013)
      Ein Selbstständiger, der vormals nicht versichert war und der GKV zuzuordnen ist, wird aufgrund einer Vorschrift des GKVWSG versicherungspflichtig. Diese versicherungspflichtigen Selbstständigen können ihre GKV-Mitgliedschaft jederzeit kündigen, wenn sie einen anderweitigen Versicherungsschutz nachweisen – und zwar einen Tag vor dem Versicherungsbeginn einer Krankheitskostenvollversicherung [§ 190 Abs. 13 SGB V]. Diese Ausführungen gelten nur, wenn die Auffangversicherungspflicht vor dem 01.08.2013 begründet wurde.

      Beispiel:

      • PKV beginnt am 01.06.2015
      • Ende der GKV-Mitgliedschaft am 31.05.2015 (aber nur wenn der Kasse eine PKV-Vollversicherung nachgewiesen wird)
      Keine Kündigung ohne Nachweis
      Die Kündigung der GKV-Mitgliedschaft wird nur wirksam, wenn innerhalb der gesetzlichen Kündigungsfrist der Krankenkasse das Bestehen einer privaten Kranken-Vollversicherung nachgewiesen wird.

      Beispiel:
      Ein Selbstständiger kündigt seine freiwillige GKV-Mitgliedschaft am 13.09.2015 zum 30.11.2015 (Kündigungsfrist: zum Ende des übernächsten Kalendermonats). Bis Ende November muss der Selbstständige seiner Krankenkasse das Bestehen einer KV-Voll nachweisen. Versäumt er dies, wird die Kündigung unwirksam, so dass er weiterhin gesetzlich versichert bleibt. Der Austritt wäre dann nur mit einer erneuten Kündigung möglich.

      Sonderfall: Statuswechsel
      Selbstständige, die vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit versicherungspflichtig in der GKV waren (z. B. als Arbeitnehmer bzw. als Alg. I oder Alg. II Bezieher), haben durch den Statuswechsel folgende Möglichkeiten sich zu entscheiden:

      Freiwillige Weiterversicherung in der GKV
      Will der Selbstständige in der GKV bleiben, muss er dafür nichts tun. Durch die so genannte „obligatorische Anschlussversicherung“ wird der Selbstständige automatisch freiwilliges Mitglied in der GKV.

      Wechsel in die PKV
      Mit Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit kann der Selbstständige sofort eine Krankheitskostenvollversicherung abschließen. Dafür muss er innerhalb von 2 Wochen nach Ende der Versicherungspflichts einen Austritt erklären. Der Austritt wird nur wirksam, wenn er den Abschluss einer KV-Voll seiner Krankenkasse nachweist. Den Nachweis muss er nicht innerhalb der 2 Wochen erbringen. Versäumt er den Austritt innerhalb der 2 Wochen, wird er automatisch freiwilliges Mitglied (§ 188 Abs. 4 SGB V). Diese freiwillige Mitgliedschaft kann dann zum Ende des übernächsten Kalendermonatsgekündigt werden (siehe oben: Fall a).

      Verdienstausfall bei Arbeitsunfähigkeit
      Im Fall einer Arbeitsunfähigkeit entfallt das Arbeitseinkommen des Selbstständigen und Freiberuflers in der Regel komplett. DerLebensunterhalt ist jedoch weiter zu bestreiten.

      Eine Krankentagegeld-Versicherung löst dieses Verdienstausfall-Problem.

      Zusätzlich erhält die Anpassungsgarantie den Wert des Versicherungsschutzes: Bei allgemeinen Einkommenssteigerungen alle 3 Jahre, bei individuellen Einkommenssteigerungen innerhalb von 2 Monaten nach der Erhöhung. Folgender Leistungsbeginn kann gewählt werden: 8., 15., 22., 29., 43., 92., 183., 274., 365. Tag einer Arbeitsunfähigkeit.

      Die Kombination von Krankentagegeldtarifen mit unterschiedlichem Leistungsbeginn ist möglich und bringt eine zusätzliche Beitragsersparnis.


      (Kein) Krankengeldanspruch für Selbstständige in der GKV
      Seit dem 1.1.2009 ist in der GKV der Anspruch auf Krankengeld grundsätzlich weggefallen. Um ihren Verdienstausfall abzusichern, haben Selbstständige folgende Möglichkeiten:

      1. Absicherung über einen GKV Krankengeld-Wahltarif oder


      2. Absicherung über ein PKV Krankentagegeld oder



      3. Wahl des allgemeinen Beitragssatzes (14,6 %) plus ggf. Zusatzbeitrag. Mit der Zahlung des allgemeinen Beitragssatzes hat der Selbstständige wieder einen Anspruch auf das gesetzliche Krankengeld ab dem 43. Tag (70 % vom Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit). Wichtig: Wählt der Selbstständige nur den allgemeinen Beitragssatz, kann er trotzdem jederzeit zum ordentlichen Kündigungstermin in die PKV wechseln. Darüber hinaus zahlt der Selbstständige auf das Krankengeld keine Beiträge
      . Zusätzlich zu diesem gesetzlichen Krankengeldanspruch kann sich der Selbstständige weitergehend absichern (frühere Karenzen und/ oder höheres Tagegeld):
      • entweder gesetzlich über einen Krankengeld-Wahltarif. Achtung Bindungsfalle: In diesem Fall gilt wieder die 3-jahrige Bindungsfrist.
      • oder über ein PKV Krankentagegeld
      Bedarfsgerechter und flexibler lässt sich der Verdienstausfall für den Selbstständigen über ein privates Krankentagegeld absichern (siehe oben). Größter steuerlicher Vorteil: Das Krankentagegeld unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt! Weitere Informationen zu den angebotenen Tarifen finden in unserem Tarif-Bereich innerhalb dieses Forums: PKV-Tarife für Selbständige und Freiberufler

      Alternativ fordern Sie sich sofort ein unverbindliches Wechselangebot an: Hier geht es zur Angebotsanforderung!

      Vielen Dank für Ihr Interesse!

      Freundliche Grüße

      Mike Wittmann
      Ihr Ansprechpartner für die Private Krankenversicherung