Krankenversicherung für Beamtenanwärter und Referendare
Für Beamtenanwärter und Referendare gilt es eigenverantwortlich eine Krankenversicherung abzusichern. Verantwortlich dafür die ist Versicherungspflicht in der Krankenversicherung die seit dem 01.01.2009 in Deutschland gilt. Als Beamtenanwärter oder behilfeberechtigter Referendar haben Sie ab Ausbildungsbeginn einen Beihilfeanspruch.
Die meisten von Ihnen kennen bisher nur die gesetzliche Krankenversicherung und die damit verbundene 100%-Absicherung für den Krankheitsfall (Eigenbeteiligungen der GKV ausgenommen). Doch mit dem Start der Ausbildung zum Beamten ändert sich diese 100%-Absicherung plötzlich in einen anteiligen (meistens 50 %-igen) Krankenversicherungsschutz. Die nicht durch die Beihilfe gedeckten Kosten sind von Ihnen daher im Rahmen einer Privaten Krankenversicherung (Beamten-PKV) abzusichern. Für den Fall, dass Beihilfetarife für Beamtenanwärter und Referendare in der Krankenversicherung für Sie absolutes Neuland sind, beginne ich von vorne.
Was ist die Beihilfe und was bedeutet ein Beihilfeanspruch für einen Beamtenanwärter bzw. Beamten?
Die Beihilfe ist eine eigenständige beamtenrechtliche Krankenfürsorge des Dienstherrn. Als Beamtenanwärter und später auch als Beamter ist man in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versicherungsfrei, Ihr Dienstherr beteiligt sich auch nicht an den Krankenversicherungsbeiträgen in der GKV, damit stellt die GKV für Sie als beihilfeberechtigten Beamtenanwärter bzw. Referendar keinen bedarfsgerechten beihilfekonformen Krankenversicherungsschutz zur Verfügung. Anders als in der GKV werden in der Privaten Krankenversicherung für Beamtenanwärter und beihilfeberechtigte Beamtenanwärter prozentuale Krankenversicherungstarife angeboten. Diese Krankenversicherungstarife können je nach gültigem Beihilfesatz passend zum Beihilfeanspruch gewählt werden. Mit der Gewährung der Beihilfe erfüllt Ihr Dienstherr seine beamtenrechtliche und soziale Verpflichtung gegenüber Ihnen und Ihrer Familie, indem er sich an den Krankheitskosten mit dem Anteil beteiligt, der nicht durch die Eigenversorgung abgedeckt wird.
Wer ist beihilfeberechtigt?
Als beihilfeberechtigt gelten Beamtenanwärter, Beamte, Richter, Versorgungsempfänger, Witwen, Witwer und Waisen. Zusätzlich erhalten berücksichtigungsfähige Ehegatten eines beihilfeberechtigten Beamten, sowie dessen Kinder - die im Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähig sind - einen Beihilfeanspruch. Berücksichtigungsfähig bedeutet, dass die Aufwendungen für diese Person grundsätzlich von der Beihilfe übernommen werden.
Wie errechnet sich die Erstattung der Beihilfe?
Die Erstattung der Beihilfe errechnet sich wie folgt: Beihilfefähige Aufwendungen x Beihilfebemessungssatz
Wie sieht ein Beihilfebemessungssatz in der Regel aus?
Ein Beamter erhält in der Regel 50 % Beihilfe. Ein Beamter mit zwei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern erhält 70 % Beihilfe. Die Ehegatten eines Beihilfeberechtigten ohne eigenen Beihilfeanspruch erhalten 70 % Beihilfe, ebenso wie Versorgungsempfänger, Witwen und Witwer. Für berücksichtigungsfähige Kinder und Waisen gilt ein Beihilfeanspruch von 80 %. In Bremen, Hessen und Baden-Württemberg (Dienstbeginn nach 2012) gelten andere Beihilfebemessungssätze.
Was bedeutet beihilfefähige Aufwendungen?
Unter beihilfefähige Aufwendungen versteht man nur dem Grunde nach notwendige und ihrer Höhe angemessene Aufwendungen. Angemessen bedeutet in diesem Fall, dass sich ärztliche und zahnärztliche Leistungen im Rahmen der jeweils geltenden Gebührenordnung bewegen. Nur bei Vorliegen begründeter Umstände wird die Berechnung über dem Schwellenwert der jeweiligen Gebührenordnung anerkannt.
Zu den beihilfefähigen Aufwendungen bei Krankheit zählen: Ärztliche und zahnärztliche Behandlung, Heilpraktikerbehandlung (keine Beihilfeleistung in Bremen und im Saarland), Arznei- und Verbandmittel, Heilmittel, Hilfsmittel, stationäre und teilstationäre Leistungen, Pflegeleistungen und eine Beförderung zu Heilbehandlungen.
Gibt es auch Einschränkungen der Beihilfeleistung?
Ja, diese finden sich in folgenden ambulanten Bereichen: Zahnersatz, Sehhilfen, Heilpraktiker, Heilkuren, Heilbehandlung bei privaten Auslandsreisen (gilt auch für Schutzimpfungen), Eigenbeteiligungen bei Arznei- und Verbandmitteln und Kieferorthopädie nach dem 18. Lebensjahr. Dazu kommen Beihilfeeinschränkungen im stationären Bereich: Ärztliche Leistungen (diese sind grundsätzlich auf den Höchstsatz der Gebührenordnung der Ärzte (GOÄ) begrenzt), der Einbettzimmerzuschlag ist nicht beihilfefähig, es erfolgt ein Eigenanteilsabzug von 10 Euro für maximal 28 Tage bei einer stationären Behandlung, zudem erfolgt weiterer Abzug von 14,50 Euro bei der Unterbringung im Zweibettzimmer. Eine weitere Einschränkung ist der medizinisch notwendige Auslandsrücktransport.
Was wird bei einem Beihilfeanspruch benötigt?
Sie benötigen eine Private Krankenversicherung, da die Beihilfe nur eine prozentuale Teilhilfe ist. Nicht alle Aufwendungen im Krankheitsfall sind beihilfefähig, weder als Beamtenanwärter, Referendar oder Beamter. Seit 01.01.2009 besteht Versicherungspflicht für den Teil, der nicht durch die Beihilfe abgedeckt wird. Daher ist eine Ergänzung des Beihilfebemessungssatzes auf 100% ist unbedingt erforderlich (gesetzlich vorgeschrieben). Dazu bietet Ihnen nur die Private Krankenversicherung die Möglichkeit bestehende Leistungslücken der jeweiligen Beihilfeverordnung über leistungsstarke Beihilfeergänzungstarife abzusichern. Beamtenanwärter und beihilfefähige Referendare profitieren in der Regel von günstigen Krankenversicherungstarifen während der Ausbildung zum Beamten!
Warum ist die gesetzliche Krankenversicherung keine Alternative für Beamtenanwärter und Beamte?
Der Beitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung ist anders als in der Privaten Krankenversicherung einkommensabhähig. In der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt der Beihilfeanspruch und Beihilfebemessungssatz vollkommen unberücksichtigt. Ihr Dienstherr beteiligt sich nicht am GKV-Beitrag, Sie tragen daher 100 % der Kosten, obwohl Sie nur einen anteiligen Versicherungsschutz benötigen würden.
Wo kann ich mir ein unverbindliches Angebot für eine beihilfekonforme Krankenversicherung für Beamtenanwärter anfordern?
Sie können sich jederzeit ein unverbindliches Angebot kostenlos über das Angebotsformular auf Versicherungsantrag24.de anfordern. Als langjähriger Experte für die Private Krankenversicherung von Beamtenanwärtern und Beamten werden die verschiedenen Besonderheiten einzelner Beihilfeverordnungen bei der Angebotserstellung berücksichtigt.
Sie haben noch Fragen?
Sie stehen vor dem Start Ihrer Beamtenlaufbahn und haben weitere Fragen zur beihilfekonformen Privaten Krankenversicherung? Dann können Sie neben der Kontaktmöglichkeit über E-Mail (info@versicherungsantrag24.de) auch den kostenlosen abendlichen PKV-Chat auf den Seiten von Versicherungsantrag24 nutzen. In diesem stehe ich Ihnen persönlich zur Beantwortung Ihrer Fragen und für den Wechsel in die beihilfekonforme Private Krankenversicherung unterstützend zur Seite.
Vielen Dank für Ihr Interesse und bis bald bei Versicherungsantrag24.de!
Freundliche Grüße
Mike Wittmann
Ihr Ansprechpartner für die beihilfekonforme Krankenversicherung
Für Beamtenanwärter und Referendare gilt es eigenverantwortlich eine Krankenversicherung abzusichern. Verantwortlich dafür die ist Versicherungspflicht in der Krankenversicherung die seit dem 01.01.2009 in Deutschland gilt. Als Beamtenanwärter oder behilfeberechtigter Referendar haben Sie ab Ausbildungsbeginn einen Beihilfeanspruch.
Die meisten von Ihnen kennen bisher nur die gesetzliche Krankenversicherung und die damit verbundene 100%-Absicherung für den Krankheitsfall (Eigenbeteiligungen der GKV ausgenommen). Doch mit dem Start der Ausbildung zum Beamten ändert sich diese 100%-Absicherung plötzlich in einen anteiligen (meistens 50 %-igen) Krankenversicherungsschutz. Die nicht durch die Beihilfe gedeckten Kosten sind von Ihnen daher im Rahmen einer Privaten Krankenversicherung (Beamten-PKV) abzusichern. Für den Fall, dass Beihilfetarife für Beamtenanwärter und Referendare in der Krankenversicherung für Sie absolutes Neuland sind, beginne ich von vorne.
Was ist die Beihilfe und was bedeutet ein Beihilfeanspruch für einen Beamtenanwärter bzw. Beamten?
Die Beihilfe ist eine eigenständige beamtenrechtliche Krankenfürsorge des Dienstherrn. Als Beamtenanwärter und später auch als Beamter ist man in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versicherungsfrei, Ihr Dienstherr beteiligt sich auch nicht an den Krankenversicherungsbeiträgen in der GKV, damit stellt die GKV für Sie als beihilfeberechtigten Beamtenanwärter bzw. Referendar keinen bedarfsgerechten beihilfekonformen Krankenversicherungsschutz zur Verfügung. Anders als in der GKV werden in der Privaten Krankenversicherung für Beamtenanwärter und beihilfeberechtigte Beamtenanwärter prozentuale Krankenversicherungstarife angeboten. Diese Krankenversicherungstarife können je nach gültigem Beihilfesatz passend zum Beihilfeanspruch gewählt werden. Mit der Gewährung der Beihilfe erfüllt Ihr Dienstherr seine beamtenrechtliche und soziale Verpflichtung gegenüber Ihnen und Ihrer Familie, indem er sich an den Krankheitskosten mit dem Anteil beteiligt, der nicht durch die Eigenversorgung abgedeckt wird.
Wer ist beihilfeberechtigt?
Als beihilfeberechtigt gelten Beamtenanwärter, Beamte, Richter, Versorgungsempfänger, Witwen, Witwer und Waisen. Zusätzlich erhalten berücksichtigungsfähige Ehegatten eines beihilfeberechtigten Beamten, sowie dessen Kinder - die im Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähig sind - einen Beihilfeanspruch. Berücksichtigungsfähig bedeutet, dass die Aufwendungen für diese Person grundsätzlich von der Beihilfe übernommen werden.
Wie errechnet sich die Erstattung der Beihilfe?
Die Erstattung der Beihilfe errechnet sich wie folgt: Beihilfefähige Aufwendungen x Beihilfebemessungssatz
Wie sieht ein Beihilfebemessungssatz in der Regel aus?
Ein Beamter erhält in der Regel 50 % Beihilfe. Ein Beamter mit zwei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern erhält 70 % Beihilfe. Die Ehegatten eines Beihilfeberechtigten ohne eigenen Beihilfeanspruch erhalten 70 % Beihilfe, ebenso wie Versorgungsempfänger, Witwen und Witwer. Für berücksichtigungsfähige Kinder und Waisen gilt ein Beihilfeanspruch von 80 %. In Bremen, Hessen und Baden-Württemberg (Dienstbeginn nach 2012) gelten andere Beihilfebemessungssätze.
Was bedeutet beihilfefähige Aufwendungen?
Unter beihilfefähige Aufwendungen versteht man nur dem Grunde nach notwendige und ihrer Höhe angemessene Aufwendungen. Angemessen bedeutet in diesem Fall, dass sich ärztliche und zahnärztliche Leistungen im Rahmen der jeweils geltenden Gebührenordnung bewegen. Nur bei Vorliegen begründeter Umstände wird die Berechnung über dem Schwellenwert der jeweiligen Gebührenordnung anerkannt.
Zu den beihilfefähigen Aufwendungen bei Krankheit zählen: Ärztliche und zahnärztliche Behandlung, Heilpraktikerbehandlung (keine Beihilfeleistung in Bremen und im Saarland), Arznei- und Verbandmittel, Heilmittel, Hilfsmittel, stationäre und teilstationäre Leistungen, Pflegeleistungen und eine Beförderung zu Heilbehandlungen.
Gibt es auch Einschränkungen der Beihilfeleistung?
Ja, diese finden sich in folgenden ambulanten Bereichen: Zahnersatz, Sehhilfen, Heilpraktiker, Heilkuren, Heilbehandlung bei privaten Auslandsreisen (gilt auch für Schutzimpfungen), Eigenbeteiligungen bei Arznei- und Verbandmitteln und Kieferorthopädie nach dem 18. Lebensjahr. Dazu kommen Beihilfeeinschränkungen im stationären Bereich: Ärztliche Leistungen (diese sind grundsätzlich auf den Höchstsatz der Gebührenordnung der Ärzte (GOÄ) begrenzt), der Einbettzimmerzuschlag ist nicht beihilfefähig, es erfolgt ein Eigenanteilsabzug von 10 Euro für maximal 28 Tage bei einer stationären Behandlung, zudem erfolgt weiterer Abzug von 14,50 Euro bei der Unterbringung im Zweibettzimmer. Eine weitere Einschränkung ist der medizinisch notwendige Auslandsrücktransport.
Was wird bei einem Beihilfeanspruch benötigt?
Sie benötigen eine Private Krankenversicherung, da die Beihilfe nur eine prozentuale Teilhilfe ist. Nicht alle Aufwendungen im Krankheitsfall sind beihilfefähig, weder als Beamtenanwärter, Referendar oder Beamter. Seit 01.01.2009 besteht Versicherungspflicht für den Teil, der nicht durch die Beihilfe abgedeckt wird. Daher ist eine Ergänzung des Beihilfebemessungssatzes auf 100% ist unbedingt erforderlich (gesetzlich vorgeschrieben). Dazu bietet Ihnen nur die Private Krankenversicherung die Möglichkeit bestehende Leistungslücken der jeweiligen Beihilfeverordnung über leistungsstarke Beihilfeergänzungstarife abzusichern. Beamtenanwärter und beihilfefähige Referendare profitieren in der Regel von günstigen Krankenversicherungstarifen während der Ausbildung zum Beamten!
Warum ist die gesetzliche Krankenversicherung keine Alternative für Beamtenanwärter und Beamte?
Der Beitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung ist anders als in der Privaten Krankenversicherung einkommensabhähig. In der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt der Beihilfeanspruch und Beihilfebemessungssatz vollkommen unberücksichtigt. Ihr Dienstherr beteiligt sich nicht am GKV-Beitrag, Sie tragen daher 100 % der Kosten, obwohl Sie nur einen anteiligen Versicherungsschutz benötigen würden.
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